Rechtsanwalt TIM GASCHLER
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Über Geschmack lässt sich (nicht) streiten. Der EuGH hat am 13.11.2018 entschieden, dass der Geschmack von Lebensmitteln grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist.

 

Es hatten sich zwei niederländische Käseproduzenten gestritten. Dabei hat der eine dem anderen vorgeworfen, er habe den Geschmack eines Streichkäses des anderen bei seinem Produkt nachgeahmt. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Geschmack etwas Subjektives und Veränderliches ist, weil es von der jeweiligen Person abhängt, wie ein Lebensmittel geschmeckt wird. Auch gebe es, Stand heute, noch keine technischen Mittel, die den Geschmack von Lebensmitteln objektiv beurteilen könnten.

 

 

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Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass der (noch offene) Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar ist.

 

Folge dessen können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

 

 

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Der BGH hat in einem Urt. v. 15.05.2018 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen in einem Verkehrsunfallprozess als Beweismittel zulässig und verwertbar sind.

 

Der BGH erklärt zwar, dass dauerhafte Dashcam-Aufzeichnungen gegen das Datenschutzrecht verstoßen und deswegen verboten sind. Ein solcher Verstoß führe aber dennoch nicht zur Unverwertbarkeit in einem Zivilprozess. Im vorliegenden Fall hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Nun muss das Gericht den Fall zweier Autofahrer, die - nebeneinander auf zwei Linksabbiegerspuren fahrend - kollidiert sind, unter Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen neu entscheiden.

 

 

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Der EuGH hat am 17.04.2018 entschieden, dass der "wilde Streik" bei der TUIfly Anfang Oktober 2016 keine "außergewöhnlichen Umstände" nach der Fluggastrechte-VO darstellt.

 

Am 30. September 2016 kündigte das Management der deutschen Fluggesellschaft TUIfly der Belegschaft überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens an. Diese Ankündigung führte dazu, dass sich das Flugpersonal nach einem von den Arbeitnehmern selbst verbreiteten Aufruf während etwa einer Woche krank meldete. Zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2016 stieg die Quote krankheitsbedingter Abwesenheiten, die normalerweise bei etwa 10 % lag, auf bis zu 89 % des Cockpit-Personals und bis zu 62 % des Kabinenpersonals an. Am Abend des 7. Oktober 2016 teilte das Management von TUIfly der Belegschaft mit, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei.


Wegen dieses „wilden Streiks“ wurden zahlreiche Flüge von TUIfly annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr. Da TUIfly der Ansicht war, dass es sich um „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Unionsverordnung über Fluggastrechte1 gehandelt habe, weigerte sie sich jedoch, den betroffenen Fluggästen die darin vorgesehenen Ausgleichszahlungen (je nach Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) zu leisten. Das Amtsgericht Hannover (Deutschland) und das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), bei denen Klagen auf Leistung dieser Ausgleichszahlungen anhängig sind, fragen den Gerichtshof, ob die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines „wilden Streiks“, wie er hier in Rede steht, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, so dass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit sein könnte. Dies hat der EuGH im vorliegenden Fall verneint.


Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die zwei erforderlichen Bedingungen für "außergewöhnliche Umstände" nicht erfüllt sind.


Erstens gehören Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen. Somit ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. Daher sind in einer Situation wie der, zu der es Ende September/Anfang Oktober 2016 bei TUIfly kam, die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betreffenden Fluggesellschaft zu betrachten.

 

Zweitens kann nicht angenommen werden, dass der hier in Rede stehende „wilde Streik“ von TUIfly nicht tatsächlich beherrschbar war. Abgesehen davon, dass er auf eine Entscheidung von TUIfly zurückzuführen ist, endete er trotz der hohen Abwesenheitsquote.

 

Nun müssen die nationalen Gerichte (u. a. das Amtsgericht Hannover) noch in den Einzelfällen entscheiden, ob dem jeweiligen Fluggast die Entschädigung zugesprochen wird oder nicht. Da sich die Gerichte jedoch an das Urteil des EuGH halten müssen, ist es höchst wahrscheinlich, dass die klagenden Fluggäste Recht bekommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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